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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/25 91/03/0335 1Stammrechtssatz
Die Straßenaufsichtsorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der Vornahme eines Alkotests dem Betroffenen über die Möglichkeit, aus eigenem eine Blutabnahme und Blutalkoholuntersuchung zu veranlassen, rechtlich Aufklärung zu geben
(Hinweis E 25.11.1987, 87/03/0173). Der Umstand, daß es sich beim Besch um einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland handelt, ändert nichts an der Rechtslage. Denn auch Ausländer haben sich, wenn sie in Österreich ein Kraftfahrzeug lenken, mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030332.X01Im RIS seit
12.06.2001