RS Vwgh 1992/3/25 91/03/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §13a;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 91/03/0335 1

Stammrechtssatz

Die Straßenaufsichtsorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der Vornahme eines Alkotests dem Betroffenen über die Möglichkeit, aus eigenem eine Blutabnahme und Blutalkoholuntersuchung zu veranlassen, rechtlich Aufklärung zu geben

(Hinweis E 25.11.1987, 87/03/0173). Der Umstand, daß es sich beim Besch um einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland handelt, ändert nichts an der Rechtslage. Denn auch Ausländer haben sich, wenn sie in Österreich ein Kraftfahrzeug lenken, mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030332.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten