RS Vwgh 1992/3/25 91/03/0155

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2153/71 E 28. September 1972 RS 4

Stammrechtssatz

Sofern der Beschuldigte sich erbötig macht, einen Entlastungszeugen namhaft zu machen, ist die Behörde gehalten, den Beschuldigten unter Fristensetzung zur Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Entlastungszeugen aufzufordern und diesen gegebenenfalls zu vernehmen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Beweismittel ZeugenVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030155.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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