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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §46;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0163Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2153/71 E 28. September 1972 RS 4Stammrechtssatz
Sofern der Beschuldigte sich erbötig macht, einen Entlastungszeugen namhaft zu machen, ist die Behörde gehalten, den Beschuldigten unter Fristensetzung zur Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Entlastungszeugen aufzufordern und diesen gegebenenfalls zu vernehmen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Beweismittel ZeugenVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030155.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010