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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es muß einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan zugebilligt werden, daß er eine ihm bekannte Person in einem mit Schrittgeschwindigkeit in einer Entfernung von 3 bis 5 m vorbeifahrenden Auto verläßlich identifiziert.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030010.X01Im RIS seit
19.03.2001