Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §7;Rechtssatz
Anstiftung setzt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigen Verhalten voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt, der Täter (Gehilfe) demnach den tatbildmäßigen Erfolg als möglich angenommen und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt, also den Erfolg eventuell mitgewollt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030009.X02Im RIS seit
12.06.2001