RS Vwgh 1992/3/25 91/13/0043

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §110 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0044

Rechtssatz

Im Vortäuschen eines unrichtigen bzw. Verschweigen des tatsächlichen Grundes für die beantragte Fristverlängerung zur Beantwortung eines Vorhaltes ist eine Verschleppung des Verfahrens zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130043.X02

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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