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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §110 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0044Rechtssatz
Im Vortäuschen eines unrichtigen bzw. Verschweigen des tatsächlichen Grundes für die beantragte Fristverlängerung zur Beantwortung eines Vorhaltes ist eine Verschleppung des Verfahrens zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130043.X02Im RIS seit
09.11.2001