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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Zieht der gem § 5 Abs 1 StVO Besch lediglich in Zweifel, daß das zur Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft verwendete Atemalkoholanalysegerät geeicht war, ohne konkrete Beweise für diese Behauptung anzubieten, so trifft die Beh im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen keine Verpflichtung, entsprechende Ermittlungen anzustellen (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0242; E 18.10.1989, 89/02/0039).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020134.X04Im RIS seit
12.06.2001