RS Vwgh 1992/3/25 91/13/0051

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2363/52 B 25. November 1953 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130051.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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