Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z28;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0007Rechtssatz
Wurde jemandem ein Verstoß gegen ein Halteverbot und Parkverbot gem § 24 Abs 1 lita StVO angelastet, so ist es unerheblich, ob er sein Fahrzeug tatsächlich iSd § 2 Abs 1 Z 28 StVO geparkt hatte. Die Anführung des Parkens im Spruch des Straferkenntnisses ist somit entbehrlich. Der Besch wird durch diese in seinen Rechten nicht verletzt wird (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0173; E 31.1.1990, 89/03/0007).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020006.X10Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017