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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0044Rechtssatz
Der Abgabepflichtige hat die von ihm namhaft gemachten Zeugen zum angesetzten Verhandlungstermin stellig zu machen, wobei es nicht genügt, die Zeugen von der angesetzten Verhandlung zu verständigen bzw einen im Ausland aufhältigen Zeugen anzurufen, um zu erfahren, wann dieser nach Österreich kommen könne. Von dieser Verpflichtung entheben nur stichhältige und belegte Gründe.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130043.X01Im RIS seit
09.11.2001