RS Vwgh 1992/3/25 91/13/0043

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BAO §119;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0044

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige hat die von ihm namhaft gemachten Zeugen zum angesetzten Verhandlungstermin stellig zu machen, wobei es nicht genügt, die Zeugen von der angesetzten Verhandlung zu verständigen bzw einen im Ausland aufhältigen Zeugen anzurufen, um zu erfahren, wann dieser nach Österreich kommen könne. Von dieser Verpflichtung entheben nur stichhältige und belegte Gründe.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130043.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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