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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Bei dem Bereich vor einem Discothekeneingang sowie vor einem davor aufgestellten Verkaufsstand handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO, da grundsätzlich jedermann "Gast" der Discothek werden (Hinweis E 29.1.1992, 91/02/0090 und darin zitierte Judikatur zur Benützung von Gasthausparkplätzen) oder am Verkaufsstand einkaufen kann. Daß der Discothekeneingang während der Betriebszeiten des Verkaufsstandes versperrt ist, könnte allenfalls dafür von Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang eine Bewilligung gemäß § 82 Abs 1 und 5 StVO zu erteilen wäre, ändert aber am äußeren Anschein einer Straße mit öffentlichem Verkehr und damit an der Bewilligungspflicht nichts.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020091.X02Im RIS seit
12.06.2001