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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §58 Abs1;Rechtssatz
Eine Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO liegt auch dann vor, wenn die Müdigkeit erst während der Fahrt eingetreten ist bzw ein Ausmaß angenommen hat, das zum Einschlafen gegen den Willen des Betreffenden führen kann, und der Fahrer dessenungeachtet seine Fahrt fortsetzte (Hinweis E 14.6.1988, 88/11/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020044.X01Im RIS seit
12.06.2001