RS Vwgh 1992/3/25 91/03/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1992
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;

Rechtssatz

Zweck der in § 102 Abs 5 KFG normierten Aushändigungspflicht ist es, zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Straßenaufsicht möglichst rasch über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen und das dabei verwendete Fahrzeug genaue Kenntnis erlangen. Es steht einem nach § 102 Abs 5 KFG Aufgeforderten nicht zu, die Befolgung der Aufforderung von Bedingungen abhängig zu machen, und es besteht keine Verpflichtung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht, sich in eine Debatte über das von ihnen ausgesprochene Verlangen mit dem Aufgeforderten einzulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030022.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten