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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Rechtssatz
Zweck der in § 102 Abs 5 KFG normierten Aushändigungspflicht ist es, zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Straßenaufsicht möglichst rasch über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen und das dabei verwendete Fahrzeug genaue Kenntnis erlangen. Es steht einem nach § 102 Abs 5 KFG Aufgeforderten nicht zu, die Befolgung der Aufforderung von Bedingungen abhängig zu machen, und es besteht keine Verpflichtung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht, sich in eine Debatte über das von ihnen ausgesprochene Verlangen mit dem Aufgeforderten einzulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030022.X01Im RIS seit
19.03.2001