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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Der umfassende Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Art 132 B-VG schließt auch den gemäß § 17 Abs 3 VStG in Verbindung mit § 28 Abs 2 Fernmeldegesetz ausgesprochenen (objektiven) Verfall - im vorliegenden Fall konnte der Bf wegen Verjährung nicht weiter verfolgt werden - ein, sodaß eine Beschwerdeführung ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030006.X02Im RIS seit
05.03.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016