RS Vwgh 1992/3/25 92/03/0006

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art132;
FG 1949 §28 Abs2;
VStG §17 Abs3;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der umfassende Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Art 132 B-VG schließt auch den gemäß § 17 Abs 3 VStG in Verbindung mit § 28 Abs 2 Fernmeldegesetz ausgesprochenen (objektiven) Verfall - im vorliegenden Fall konnte der Bf wegen Verjährung nicht weiter verfolgt werden - ein, sodaß eine Beschwerdeführung ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030006.X02

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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