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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ErbStG §20 Abs5;Rechtssatz
Ermittelt die Behörde nicht die tatsächlich der Erbschaftssteuer unterliegenden Besitzposten (hier vor Abzug der Verbindlichkeiten im Sinne des § 20 Abs 5 ErbStG), sondern geht sie im Bereich des erworbenen Betriebs (ausgehend von der im eidesstättigen Vermögensbekenntnis ausgewiesenen Summe der Aktiva) von einem vorweg saldierten Wert aus, belastet sie den Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130191.X03Im RIS seit
25.03.1992Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009