Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §11 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0007Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0325 E 25. November 1988 RS 2Stammrechtssatz
Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 11 Abs 2 StVO liegt in dem Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angesetzt hat dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, weshalb dieses Tatbestandsmerkmal Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung sein muss. (Die hier vom Meldungsleger anlässlich seiner Einvernahme abgegebene Erklärung, die "Anzeige der Fahrtrichtungsänderung wäre auf Grund der Verkehrslage eindeutig notwendig gewesen", ist nicht gleichbedeutend mit der Feststellung, dass sich andere Verkehrsteilnehmer mangels Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung nicht darauf einstellen konnten.)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020006.X09Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017