RS Vwgh 1992/3/25 91/03/0323

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1990 §118 Abs2 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 118 Abs 2 Z 1 SchiffahrtsG 1990 gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es obliegt dem Besch (handelsrechtlicher Geschäftsführer des Schiffahrtunternehmens), glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit dem bloßen Hinweis, er habe darauf vertrauen dürfen, daß der zweite, für technische Angelegenheiten zuständige Geschäftsführer die Zulassung des Schiffes bewirkt habe, hat der Besch sein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht. Er hätte sich nicht allein darauf verlassen dürfen, daß der im Innenverhältnis dafür zuständige zweite Geschäftsführer die Zulassung erwirkt habe, sondern hätte sich überzeugen müssen, ob eine Zulassung tatsächlich vorlag (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030323.X03

Im RIS seit

25.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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