RS Vwgh 1992/3/25 92/02/0088

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs2;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §52 lita Z10b;
StVO 1960 §53 Abs1 Z22;

Rechtssatz

Durch das Aufstellen von Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 10a und b StVO samt Zusatztafeln jeweils für drei verschiedene Begrenzungen der Höchstgeschwindigkeit für drei verschiedene Arten von Kraftfahrzeugen (dies auch noch unter Berücksichtigung von § 51 Abs 1 dritter und vierter Satz StVO) zusätzlich zu den Hinweistafeln - es handelt sich um keine Zeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 22 StVO - am jeweiligen Beginn der Rheintalautobahn sowie bei einigen Auffahrten, könnte der Inhalt der Verordnung für die Lenker herannahender Fahrzeuge nicht mehr - leicht und rechtzeitig erkennbar - ausgedrückt werden (Hinweis E 19.6.1991, 91/03/0017, 91/03/0024, E 26.9.1991, 91/02/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020088.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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