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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
SchiffahrtsG 1990 §101;Rechtssatz
In Kenntnis des Erfordernisses einer Zulassung des von ihm gesteuerten Fahrzeuges muß dem Besch bewußt gewesen sein, daß er dem unmittelbaren Täter "die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert" (vgl § 7 VStG), wenn er das Schiff steuert, ohne sich vom Vorhandensein der erforderlichen Zulassung zu überzeugen. Dem Besch ist zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen (Hinweis E 17.6.1980, 237/80).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030322.X03Im RIS seit
25.03.1992