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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §97 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0045Rechtssatz
Es genügt bei der Spruchfassung nicht, die im § 97 Abs 5 StVO enthaltenen Worte "durch deutlich sichtbare Zeichen ... zum Anhalten aufzufordern" zu verwenden, vielmehr ist in den Spruch aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde (Hinweis E 8.8.1988, 88/18/0075).
Schlagworte
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030044.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009