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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §35 Abs1Leitsatz
Keine Stattgabe eines Antrags auf Berichtigung eines Beschlusses betreffend Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung bei gleichzeitiger Ablehnung der Beschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine BerichtigungSpruch
Dem Antrag wird keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Beschluß vom 11. Oktober 2003 (Spruchpunkt II.) wurde die Behandlung der Beschwerde des J W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. Jänner 2003, Zl. Ib-277-167/2002, gemäß Art144 Abs2 B-VG abgelehnt. Mit Spruchpunkt I. dieses Beschlusses wurde der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung abgewiesen.
2. Mit Eingabe vom 11. November 2003 stellte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof den Antrag "auf Berichtigung des Beschlusses vom 11.10.2003 in der Weise, dass dem Bf zu Punkt I. die Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung bewilligt wird".
Zur Begründung wird in dem Schreiben folgendes vorgebracht:
"Mit Beschluß vom 11.10.2003, B284/03-12, zugestellt am 10.11.2003, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung abgewiesen, da die Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos erscheine.
Zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 31.01.2003, der nach Auffassung des Bf für die Beurteilung der Prozessaussichten der Beschwerde maßgeblich ist, war weder das Erkenntnis des Gerichtshofes vom 14.03.2003, G203/02, noch das Erkenntnis vom 11.10.2003, B1031/02, ergangen. Vielmehr waren mehrere Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes anhängig, in welchen ebenfalls der Standpunkt des Bf vertreten wurde.
Bei vergleichbarem Sachverhalt und vergleichbarer Beschwerdeargumentation wurde bei den Bf zu B1031/02, B1606/02 und B355/03 die Beschwerden nicht als aussichtslos beurteilt und die Verfahrenshilfe bewilligt. Es würde eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung des Antragstellers bedeuten, wenn ihm die Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt würde."
II. 1. Nach §419 ZPO, der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof gemäß §35 Abs1 VfGG sinngemäß anzuwenden ist, kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (vgl. OGH 28. Februar 1968, 5 Ob 206,209,210,239/67).
2. Dieser Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die beanstandete Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe entspricht dem am 11. Oktober 2003 vom Verfassungsgerichtshof gefaßten Beschluß. Inwiefern der Einschreiter aus den - abweisenden - Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs vom 14.03.2003, G203/02, und vom 11.10.2003, B1031/02, eine "offenbare Unrichtigkeit" der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit abgeleitet wissen will, ist nicht erkennbar. Der Umstand, daß die Verfahrenshilfe in anderen Beschwerdefällen mit ähnlichem Beschwerdevorbringen zuerkannt wurde, begründet ebenfalls keine "offenbare Unrichtigkeit" der Entscheidung im Sinne des §419 ZPO, zumal der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über Beschwerden nach Art144 B-VG nicht an die Beschwerdebehauptungen gebunden ist (vgl. z.B. VfSlg. 4062/1961, 7370/1974 und 12166/1989, 14772/1997).
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §419 Abs2 erster Satz ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Berichtigung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B284.2003Dokumentnummer
JFT_09959776_03B00284_00