RS Vwgh 1992/3/25 AW 92/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs7;
GewO 1973 §193 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §25 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Gastgewerbekonzession - Im angefochtenen Bescheid wurden durch den Gewerbebetrieb der beschwerdeführenden Partei verursachte Lärmereignisse nach 22.00 Uhr, also nach Eintritt der zum Schutz des Schlafes und somit zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Gesundheit angeordneten Sperrstunde, festgestellt. Das durch derartige Umstände bewirkte rechtliche Hindernis für die Erteilung der angestrebten Konzession im Sinne des § 25 Abs 2 in Verbindung mit § 25 Abs 1 Z 1, § 13 Abs 7 und § 193 Abs 2 GewO 1973 und die damit verknüpfte Endigung der Bewilligung zur vorläufigen Ausübung des Gastgewerbes ist aber unter das gemäß § 30 Abs 2 VwGG relevante Tatbestandsmerkmal der zwingenden öffentlichen Interessen zu subsumieren, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Im übrigen ist der Ausspruch, daß die Konzession verweigert und daß das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des namhaft gemachten Geschäftsführers abgewiesen wird, einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich. Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Vollzug Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992040018.A01

Im RIS seit

25.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten