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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §13 Abs7;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Gastgewerbekonzession - Im angefochtenen Bescheid wurden durch den Gewerbebetrieb der beschwerdeführenden Partei verursachte Lärmereignisse nach 22.00 Uhr, also nach Eintritt der zum Schutz des Schlafes und somit zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Gesundheit angeordneten Sperrstunde, festgestellt. Das durch derartige Umstände bewirkte rechtliche Hindernis für die Erteilung der angestrebten Konzession im Sinne des § 25 Abs 2 in Verbindung mit § 25 Abs 1 Z 1, § 13 Abs 7 und § 193 Abs 2 GewO 1973 und die damit verknüpfte Endigung der Bewilligung zur vorläufigen Ausübung des Gastgewerbes ist aber unter das gemäß § 30 Abs 2 VwGG relevante Tatbestandsmerkmal der zwingenden öffentlichen Interessen zu subsumieren, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Im übrigen ist der Ausspruch, daß die Konzession verweigert und daß das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des namhaft gemachten Geschäftsführers abgewiesen wird, einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich. Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Vollzug Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992040018.A01Im RIS seit
25.03.1992