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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0007Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0026 1Stammrechtssatz
Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können; dazu kommt, daß es in der Regel auch einer gewissen Zeit bedarf, um die eigene Fahrgeschwindigkeit auf die des beobachteten Fahrzeuges einzustellen. Eine Beobachtungstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet. Bei diesem Sachverhalt kann in der Nichteinholung eines Weg-Zeit-Diagramms kein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein
(Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0162).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenFeststellen der Geschwindigkeitfreie BeweiswürdigungÜberschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020006.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017