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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0007Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/24 90/03/0029 1Stammrechtssatz
Eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Besch kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020006.X06Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017