RS Vwgh 1992/3/25 92/02/0006

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/24 90/03/0029 1

Stammrechtssatz

Eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Besch kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020006.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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