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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Beantragt der gem § 16 Abs 2 lit a StVO und § 9 Abs 1 StVO Besch die Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, ob er das in Rede stehende Überholverbotszeichen überhaupt hätte sehen können, weil es "beispielsweise" durch den überholten Lkw verdeckt gewesen sei, so handelt es sich um ein Begehren auf Erhebung eines Erkundungsbeweises, wozu die Beh nicht verpflichtet ist (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0222).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020151.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011