Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde muß in ihrer Entscheidung über alle jene Punkte absprechen, die die Berufungswerberin bekämpft hat. Sie hat aber auch in Beachtung von §§ 114 ff und § 280 BAO den angefochtenen Bescheid in allen anderen Belangen auf seine Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit einer Prüfung zu unterziehen und deren Ergebnis ihrer Berufungsentscheidung zugrunde zu legen (Hinweis E 14.1.1971, 216/69; E 13.4.1954, 3029/52).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130155.X01Im RIS seit
25.03.1992Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011