RS Vwgh 1992/3/25 91/13/0155

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §114;
BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §280;
BAO §289 Abs2;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde muß in ihrer Entscheidung über alle jene Punkte absprechen, die die Berufungswerberin bekämpft hat. Sie hat aber auch in Beachtung von §§ 114 ff und § 280 BAO den angefochtenen Bescheid in allen anderen Belangen auf seine Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit einer Prüfung zu unterziehen und deren Ergebnis ihrer Berufungsentscheidung zugrunde zu legen (Hinweis E 14.1.1971, 216/69; E 13.4.1954, 3029/52).

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130155.X01

Im RIS seit

25.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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