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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0282 E 8. April 1987 VwSlg 6208 F/1987 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Betriebsveräußerung unterliegen der Einkommensteuer nur die durch die Veräußerung realisierten stillen Reserven; nur insoweit kann es zu einer doppelten Steuerbelastung, einerseits mit Einkommensteuer, andererseits mit Erbschaftssteuer kommen, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 24 Abs 5 EStG 1972 vermeiden wollte. Der Sinn dieser Bestimmung gebietet daher, eine Erbschaftssteuer nur insoweit auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf die stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) entfällt (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zum EStG 1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130191.X01Im RIS seit
25.03.1992Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009