RS Vwgh 1992/3/25 90/13/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1992
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0282 E 8. April 1987 VwSlg 6208 F/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Betriebsveräußerung unterliegen der Einkommensteuer nur die durch die Veräußerung realisierten stillen Reserven; nur insoweit kann es zu einer doppelten Steuerbelastung, einerseits mit Einkommensteuer, andererseits mit Erbschaftssteuer kommen, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 24 Abs 5 EStG 1972 vermeiden wollte. Der Sinn dieser Bestimmung gebietet daher, eine Erbschaftssteuer nur insoweit auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf die stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) entfällt (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zum EStG 1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130191.X01

Im RIS seit

25.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten