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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Rechtzeitigkeit der Berufung ist - ausschließlich - im Rahmen der nach § 66 Abs 4 AVG zu treffenden Entscheidung über die Berufung wahrzunehmen und kann daher nicht den Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides bilden (hier über die Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit einer neuerlichen Zustellung des Bescheides an den Antragsgegner).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990030217.X01Im RIS seit
25.01.2001