RS Vwgh 1992/3/25 90/03/0217

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
ZustG §6;

Rechtssatz

Die Rechtzeitigkeit der Berufung ist - ausschließlich - im Rahmen der nach § 66 Abs 4 AVG zu treffenden Entscheidung über die Berufung wahrzunehmen und kann daher nicht den Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides bilden (hier über die Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit einer neuerlichen Zustellung des Bescheides an den Antragsgegner).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990030217.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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