Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Im Spruch eines gem § 5 Abs 1 StVO ergehenden Strafbescheides bedarf es weder der Angabe der Fahrtrichtung des Besch, noch der Bezeichnung einer längeren Zeitspanne, während der er das Fahrzeug lenkte, noch des Grades seiner Alkoholbeeinträchtigung, weil es sich bei diesen Tatumständen nicht um Tatbestandsmerkmale dieser Übertretungsnorm handelt (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0242; E 11.7.1990, 90/03/0110).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020134.X06Im RIS seit
12.06.2001