RS Vwgh 1992/3/25 91/03/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1992
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §97 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0039

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 38 Abs 5 StVO handelt es sich um eine generelle, alle Fahrzeuglenker betreffende Anordnung, die mit einer Aufforderung im Sinne des § 97 Abs 5 StVO, also einem Rechtsakt individueller Natur, nichts zu tun hat. Die Nichtbeachtung eines individuellen Haltebefehls mit einer roten Signallampe seitens eines Verkehrsorgans erfüllt den Tatbestand des § 97 Abs 5 StVO und kann nicht nach § 38 Abs 5 StVO bestraft werden (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030038.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten