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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0039Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 38 Abs 5 StVO handelt es sich um eine generelle, alle Fahrzeuglenker betreffende Anordnung, die mit einer Aufforderung im Sinne des § 97 Abs 5 StVO, also einem Rechtsakt individueller Natur, nichts zu tun hat. Die Nichtbeachtung eines individuellen Haltebefehls mit einer roten Signallampe seitens eines Verkehrsorgans erfüllt den Tatbestand des § 97 Abs 5 StVO und kann nicht nach § 38 Abs 5 StVO bestraft werden (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030038.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009