RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1992
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0135 E 27. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er

durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160201.X01

Im RIS seit

26.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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