RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1992
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 lita;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §6 Z9 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0218

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 89/15/0112 4

Stammrechtssatz

Der Käufer einer Liegenschaft ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des auf dieser Liegenschaft geplanten Hauses Einfluß nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und das finanzielle Risiko tragen muß, dh, daß er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muß, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen

(Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160217.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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