Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Wärmefangraum - abgesehen von der Sonne - unbeheizt und unbeheizbar hätte sein sollen, spricht keineswegs gegen die Einbeziehung seiner Bodenfläche in die Wohnnutzfläche (Hinweis E 20.6.1990, 89/16/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160201.X05Im RIS seit
26.03.1992