RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Wärmefangraum - abgesehen von der Sonne - unbeheizt und unbeheizbar hätte sein sollen, spricht keineswegs gegen die Einbeziehung seiner Bodenfläche in die Wohnnutzfläche (Hinweis E 20.6.1990, 89/16/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160201.X05

Im RIS seit

26.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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