RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0217

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in AnwBl 11/1992, S 832-834 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0218

Rechtssatz

Nach der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 3 litb GrEStG 1955 muß nach der im Jahre 1980 geltenden Rechtslage das Wohnhaus bei Vertragsabschluß bereits errichtet ("geschaffen") sein und die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfinden (Hinweis E 31.1.1985, 83/16/0088, 84/16/0215, E 17.10.1985, 84/16/0006, 0007). Sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift zunächst nicht gegeben, entsteht die Abgabenschuld zunächst mit Abschluß des Kaufvertrages (Hinweis E 31.1.1985, 83/16/0088, 84/16/0215).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160217.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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