Index
21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §20;Rechtssatz
Wird der Betrieb einer Genossenschaft mit den dazugehörigen Grundstücken als Sacheinlage in eine AG eingebracht, so ist die auf den Grundstückserwerb entfallende Gegenleistung durch die Verhältnisrechnung: Gesamtvermögen der Genossenschaft:
Verkehrswert der Grundstücke = Gesamtgegenleistung : X zu ermitteln (Hinweis E 29.10.1958, 1954/57; E 28.2.1974, 25/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160234.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
30.07.2010