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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0212Rechtssatz
So wie das Fehlen der Eigenschaft eines Bauwerbers im Verhältnis zur Baubehörde ein Indiz gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft ist (Hinweis E 17.2.1983, 82/16/0143-0150), kann auch im umgekehrten Fall (gegebene Eigenschaft eines Bauwerbers im Verhältnis zur Baubehörde) nur von einem Indiz für die Annahme der Bauherreneigenschaft die Rede sein. Das durch die Baubehörde zur Kenntnis genommene Auftreten des Abgabenpflichtigen als Bauwerber vermag daher die Abgabenbehörde bei der von ihr zu beantwortenden Frage der Bauherrneigenschaft jedenfalls nicht zu binden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160211.X04Im RIS seit
13.04.2001