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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §10;Rechtssatz
Gesellschaftsrechte sind regelmäßig AUCH bei Neugründungen zu bewerten. Nach § 13 Abs 2 BewG ist für Aktien, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10 BewG) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Eine Schätzung dient zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage. Von einer nicht zu ermittelnden Gegenleistung iSd § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG 1987 kann daher keine Rede sein (Hinweis E 20.6.1990, 89/16/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160234.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
30.07.2010