RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0220

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in AnwBl 9/1992, S 665-666

Rechtssatz

Auch im Falle des § 4 Abs 2 dritter Satz GrEStG 1955 ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwirklichung eines Erwerbsvorganges schon als gegeben anzunehmen, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) kundtaten, mögen seine Rechtswirkungen (zB die durch die Aufgabe des begünstigten Zweckes ausgelöste Steuerschuld) auch erst später eintreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160220.X06

Im RIS seit

26.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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