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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs2;Beachte
Besprechung in AnwBl 9/1992, S 665-666Rechtssatz
Auch im Falle des § 4 Abs 2 dritter Satz GrEStG 1955 ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwirklichung eines Erwerbsvorganges schon als gegeben anzunehmen, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) kundtaten, mögen seine Rechtswirkungen (zB die durch die Aufgabe des begünstigten Zweckes ausgelöste Steuerschuld) auch erst später eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160220.X06Im RIS seit
26.03.1992