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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §14;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0206Rechtssatz
Eine ordnungsgemäß aufgenommene (den Vorschriften des § 87 BAO entsprechende) Niederschrift ist zwar eine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO und begründet vollen Beweis darüber, was während der Amtshandlung verfügt oder erklärt wurde. Durch "Einwendungen" kann diese Beweiswirkung jedoch eingeschränkt werden. Aber selbst wenn die Niederschrift unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 87 BAO zustande kam und von vornherein also bei der Abfassung der Niederschrift, Einwendungen gemäß § 88 BAO nicht erhoben wurden, kann der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsachen sowie der Beweis der unrichtigen Beurkundung geführt werden.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160202.X01Im RIS seit
07.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.03.2012