RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0211

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1987 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0212

Rechtssatz

Die vom Abgabenpflichtigen behauptete Üblichkeit der Vereinbarung von Fixpreisen ändert nichts an der Tatsache, daß sie im vorliegenden Fall im Sachzusammenhang gegen die Annahme spricht, der Abgabepflichtige hätte das wirtschaftliche oder finanzielle Risiko der Bauführung getragen

(Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160211.X05

Im RIS seit

13.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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