Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0212Rechtssatz
Die vom Abgabenpflichtigen behauptete Üblichkeit der Vereinbarung von Fixpreisen ändert nichts an der Tatsache, daß sie im vorliegenden Fall im Sachzusammenhang gegen die Annahme spricht, der Abgabepflichtige hätte das wirtschaftliche oder finanzielle Risiko der Bauführung getragen
(Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160211.X05Im RIS seit
13.04.2001