RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §696;
GrEStG 1955 §16;
GrEStG 1987 §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verwirklichung eines Erwerbsvorganges ist auch als gegeben anzusehen, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder einer Genehmigung abhängt. Der Erwerbsvorgang ist nämlich schon verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen, kundgetan haben, mögen seine Rechtswirkungen (zB die Steuerschuld) erst später entstehen; auch der von einer aufschiebenden Bedingung abhängige Erwerb ist bereits Erwerbsvorgang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160224.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten