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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §696;Rechtssatz
Die Verwirklichung eines Erwerbsvorganges ist auch als gegeben anzusehen, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder einer Genehmigung abhängt. Der Erwerbsvorgang ist nämlich schon verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen, kundgetan haben, mögen seine Rechtswirkungen (zB die Steuerschuld) erst später entstehen; auch der von einer aufschiebenden Bedingung abhängige Erwerb ist bereits Erwerbsvorgang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160224.X02Im RIS seit
11.07.2001