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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1336 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 11/1992, S 832-834 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0218Rechtssatz
Ein Pönale ist, wenn nicht sonstige Formulierungen auf Rücktritt schließen lassen, idR als Konventionalstrafe anzusehen. Die Konventional(Vertrags)strafe ist ein pauschalierter Schadenersatz, der an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung, Verzuges oder Schlechterfüllung tritt. Die Vertragsstrafe ist daher nicht mit einer Preisminderung gleichzusetzen, wenngleich sie allenfalls gegen das vertragliche Entgelt (hier: den Kaufpreis) aufgerechnet werden kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160217.X01Im RIS seit
11.07.2001