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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §20;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige ist nicht verpflichtet, über die Vereinbarung der Herabsetzung des Kaufpreises eine Abgabenerklärung zu erstatten. Eine solche Verpflichtung wäre ua schon deshalb auch nicht sinnvoll, weil § 20 GrEStG 1955 nur Fälle betrifft, in denen die bereits entstandene Steuerschuld auf Antrag nicht festgesetzt bzw eine bereits erfolgte Festsetzung abgeändert wird (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160220.X04Im RIS seit
26.03.1992