RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0236

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §22 Abs1;
BAO §22 Abs2;
BAO §23 Abs1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0238

Rechtssatz

Sind der Stornierungsvertrag und der Kaufvertrag II nur deshalb geschlossen worden, um durch die Beseitigung der grunderwerbsteuerlichen Folgen des Kaufvertrages I jene grunderwerbsteuerliche Situation zu schaffen, die einem Verkauf der Grundstücke an die Erstbeschwerdeführerin ohne dem früheren Dazwischentreten des Zweitbeschwerdeführers entspricht, liegt eher kein Scheingeschäft (weil der Erwerb des Eigentumsrechtes an den Grundstücken durch die Erstbeschwerdeführerin ja tatsächlich gewollt war), wohl aber ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes iSd § 22 Abs 1 BAO vor. Dies würde bedeuten, daß die Grunderwerbsteuer gemäß § 22 Abs 2 BAO so zu erheben ist, wie es bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung der Fall wäre, dh es ist der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Erstattung der Grunderwerbsteuer für den Kaufvertrag I abzuweisen, zumal auch die Verkäuferin ihr früheres freies Verfügungsrecht über die Grundstücke nicht wiedererlangt (Hinweis E VS 2.4.1984, 82/16/0165), und es ist die Grunderwerbsteuer gegenüber der Erstbeschwerdeführerin so festzusetzen, wie wenn der Anspruch auf Übertragung des Grundstückes nicht durch den Kaufvertrag II begründet worden wäre, sondern durch einen Kaufvertrag zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der Erstbeschwerdeführerin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160236.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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