Im Grunderwerbsteuerfestsetzungsverfahren können weder Irrtümer bei der Einreichung der Baupläne (Hinweis E 18.1.1990, 89/16/0115) noch bei der Errichtung des Wohnhauses mit Erfolg geltend gemacht werden (Hinweis E 11.4.1991, 90/16/0038).