RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0224

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Rechtssatz

Ganz abgesehen davon, daß die Steuerbefreiung des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 nur dann anzuwenden ist, wenn - unter sonstigen Voraussetzungen - auf dem Grundstück, das Gegenstand des Erwerbes war, der Veräußerer ein Wohnhaus bereits geschaffen hat und unmittelbar mit dem Erwerb des Grundstücksanteiles auch Wohnungseigentum begründet wurde (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0011; E 20.2.1992, 90/16/0160, 0161), ist der wirtschaftlich begünstigte Zweck in den Fällen des § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 nach dem Willen des Gesetzgebers auch keineswegs die Schaffung von Wohnraum allein, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohnungseigentum (Hinweis E 31.1.1985, 83/16/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160224.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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