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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;Rechtssatz
Eine Eigentumswohnung bzw ein Reihenhaus im Wohnungseigentum steht nicht im Alleineigentum des Benützers und ist daher kein Eigenheim (Hinweis E 20.2.1992, 90/16/0160, 0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160224.X03Im RIS seit
11.07.2001