RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0220

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1955 §4 Abs1;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0170 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 4 Abs 2 GrEStG 1955 begründet keinen neuen Steuertatbestand, sondern ist bloß insoweit von Bedeutung, als bei Vorliegen der in ihr genannten Tatbestandselemente eine Ausnahme von der Steuerpflicht gemäß § 4 Abs 1 GrEStG 1955 nicht in Betracht kommt und damit die Steuerpflicht nach § 1 GrEStG 1955 gegeben ist

(Hinweis E VfGH 29.11.1988, B 81/88).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160220.X03

Im RIS seit

26.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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