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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der begünstigte Zweck der Begründung von Wohnungseigentum wird durch den Abschluß des Wohnungseigentumsvertrages erfüllt. Dieser gilt erst dann als abgeschlossen, wenn er die Unterschrift sämtlicher Miteigentümer trägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160224.X05Im RIS seit
11.07.2001