RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1992
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der begünstigte Zweck der Begründung von Wohnungseigentum wird durch den Abschluß des Wohnungseigentumsvertrages erfüllt. Dieser gilt erst dann als abgeschlossen, wenn er die Unterschrift sämtlicher Miteigentümer trägt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160224.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten