RS Vwgh 1992/3/30 92/10/0020

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §84 Z5 idF 1988/748;
AMG 1983 §84 Z5;
AVG §66 Abs4;
VStG §1 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Übernimmt die belangte Behörde als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a litb VStG), die von der Behörde erster Instanz zitierte Bestimmung des § 84 Z 5 AMG id Stammfassung BGBl 185/1983, obwohl im Beschwerdefall § 84 Z 5 AMG idF der Novelle BGBl 748/1988, wodurch erst das Bereithalten für die Abgabe im Inland unter Strafsanktion gestellt worden ist, anzuwenden gewesen wäre, so hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mängel im SpruchMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBerufungsbescheidSpruch der BerufungsbehördeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100020.X06

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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