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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §84 Z5 idF 1988/748;Rechtssatz
Übernimmt die belangte Behörde als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a litb VStG), die von der Behörde erster Instanz zitierte Bestimmung des § 84 Z 5 AMG id Stammfassung BGBl 185/1983, obwohl im Beschwerdefall § 84 Z 5 AMG idF der Novelle BGBl 748/1988, wodurch erst das Bereithalten für die Abgabe im Inland unter Strafsanktion gestellt worden ist, anzuwenden gewesen wäre, so hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mängel im SpruchMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBerufungsbescheidSpruch der BerufungsbehördeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100020.X06Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009