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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1991;Rechtssatz
Im Hinblick auf den auch allgemein gestellten Kostenersatzantrag und auf die Offenkundigkeit des Schreibfehlers bei der Verzeichnung der Kosten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Beschwerdeführerin den Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes in Wahrheit nicht mit S 1110,-- sondern mit S 10110,-- geltend gemacht hat.
Schlagworte
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Beschwerdeführer und Mitbeteiligte Partei Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100025.X04Im RIS seit
11.07.2001